Drucksache 10/5883
24. 07. 86
Sachgebiet 2124
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Deutscher Bundestag
10. Wahlperiode
Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung einer vorläufigen
Ausbildungsregelung bei den Berufen des Masseurs, des Masseurs und
medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten
A. Zielsetzung
Durch das Änderungsgesetz sollen die durch das Gesetz zur
Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des
Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und
des Krankengymnasten geschaffenen erweiterten institutio-
neilen Möglichkeiten zur Ableistung der praktischen Tätigkeit
(Berufspraktikum) im Rahmen der Ausbildung zu diesen Beru-
fen über die vom Deutschen Bundestag für die Geltungsdauer
dieses Gesetzes festgesetzte Frist (31. Dezember 1986) hinaus
gewährleistet werden.
B. Lösung
Verlängerung der Geltungsdauer der erweiterten Möglichkei-
ten zur Ableistung der praktischen Tätigkeit (Berufsprakti-
kum) bis zum 31. Dezember 1988.
C. Alternativen
keine
D. Kosten
Der Bund wird durch das neue Gesetz mit Kosten nicht be-
lastet. Ob und in welcher Höhe den Ländern und Gemeinden
Kosten entstehen, hängt davon ab, in welchem Umfang öffent-
liche Einrichtungen über den 31. Dezember 1986 hinaus Be-
rufspraktikanten ausbilden.
Drucksache 10/5883
Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler Bonn, den 24 . Juli 1986
121 (312) — 230 03 — Ma 4/86
An den Herrn
Präsidenten des Deutschen Bundestages
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Abs. 3 des Grundgesetzes den vom Bun-
desrat in seiner 565. Sitzung am 6. Juni 1986 beschlossenen Entwurf eines Geset-
zes über die Verlängerung einer vorläufigen Ausbildungsregelung bei den Beru-
fen des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Kran-
kengymnasten mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Beschlußfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-
heit.
Die Bundesregierung stimmt dem Gesetzentwurf zu.
Kohl
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Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode
Drucksache 10/5883
Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung einer vorläufigen
Ausbildungsregelung bei den Berufen des Masseurs, des Masseurs und
medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
In Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Mas-
seurs, des Masseurs und medizinischen Bademei-
sters und des Krankengymnasten vom 27. Juni 1985
(BGBL I S. 1249) wird die Jahreszahl „1986“ durch die
Jahreszahl „1988“ ersetzt
Begründung
Zu Artikel 1
Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Aus-
übung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und
medizinischen Bademeisters und des Krankengym-
nasten vom 27. Juni 1985 (BGBl. I S. 1249) tritt nach
seinem Artikel 3 Satz 2 am 31. Dezember 1986 außer
Kraft. Diese Regelung ist während der Bundestags-
beratungen eingefügt worden. Bei der Beratung des
Änderungsgesetzes vertrat der Deutsche Bundestag
die Auffassung, daß über diese Änderung des Geset-
zes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des
Masseurs und medizinischen Bademeisters und des
Krankengymnasten hinaus eine völlige Novellie-
rung dieses Gesetzes erforderlich sei. Der Deutsche
Bundestag forderte aus diesem Grunde die Bundes-
regierung auf, ein neues Gesetz über die Ausübung
der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizi-
nischen Bademeisters und des Krankengymnasten
vorzulegen, das spätestens zum 1. Januar 1987 in
Kraft treten sollte.
Der vom Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit erstellte Referentenentwurf
eines Gesetzes über die Berufe in der Massage und
in der Krankengymnastik ist zwar mit den Bundes-
ländern und den Verbänden eingehend beraten wor-
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Ber-
lin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
den; zu einer Einbringung in den Bundesrat ist es
jedoch bislang nicht gekommen. Ein neues Gesetz
über die Berufe in der Massage und in der Kranken-
gymnastik wird daher in dieser Legislaturperiode
nicht mehr verabschiedet werden können. Es muß
daher berücksichtigt werden, daß eine Verzögerung
hinsichtlich des Inkrafttretens des novellierten Ge-
setzes eintritt. Deshalb soll der Termin für das Au-
ßerkrafttreten der in dem Gesetz vom 27. Juni 1985
bestimmten Regelung vom 31. Dezember 1986 auf
den 31. Dezember 1988 verschoben werden.
Es wird für erforderlich gehalten, das novellierte Ge-
setz über die Berufe in der Massage und in der Kran-
kengymnastik im Laufe des Jahres 1988 zu verab-
schieden.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift enthält die notwendige Berlin-Klau-
sel.
Zu Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
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